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Familienrecht:
In Deutschland wird ca. jede 3. Ehe geschieden. Die
Tendenz ist steigend. Aus diesem Grunde ist es wichtig, den Respekt voreinander
nicht zu verlieren – denn in der Regel hat jede Ehe einmal aus Liebe begonnen.
Primär können Geld und/oder Kinder zum sog. Zankapfel werden. Sofern kein
Ehevertrag vorliegt, können die wesentlichen Aspekte in einer sog.
Scheidungsfolgenvereinbarung bereits im Vorfeld festgehalten werden. Hierin
werden Regelungen zum Hausrat, zum Unterhalt, zum Sorge- und Umgangsrecht, zum
Versorgungsausgleich und zum Zugewinn getroffen. Die
Scheidungsfolgenvereinbarung wird dann dem Scheidungsantrag zur Protokollierung
im Scheidungstermin beigefügt. Ein solches einvernehmliches Prozedere kann sehr
viel Geld, Zeit und auch Nerven sparen. Es ermöglicht zudem den beiden
Eheleuten, den jeweils eigenen Weg ohne negative Rückblicke fortzusetzen, und
die Kinder werden so – zumindest in den meisten Fällen – nicht zum Spielball
einer zerbrochenen Liebe.
Erbrecht:
Der Zweite Weltkrieg liegt glücklicherweise seit
Jahrzehnten hinter uns – verbunden mit der Folge, dass in den nächsten Jahren
sehr viel Geld und unzählige Grundstücke von einer Generation auf die nächste
vererbt werden. Hier kommt es leicht zu Fehlern, weil Testamente entweder nicht
gültig sind oder die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers
entspricht. Hier rechtzeitig vorzusorgen, damit am Ende nicht der „Falsche“
erbt oder das Finanzamt „zu viel“ erlangt, setzt eine rechtzeitige
Beschäftigung mit dem eigenen Vermögen voraus. Dabei geht es aber nicht nur um
Freibeträge und Steuersätze, sondern auch um mögliche Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer
und denkbare vorweggenommene Schenkungen. Derjenige, der folglich über
Barvermögen, ein Haus oder eine Eigentumswohnung verfügt, sollte sich somit
rechtzeitig Gedanken machen, ob sein Wille nach seinem Tod tatsächlich geregelt
ist und mit den geltenden Gesetzen in Einklang steht.
Während das
Erbrecht die Folgen nach dem Tod regelt, geht es bei Vorsorgevollmachten,
Betreuungs- und Patientenverfügungen um die Phase vor dem Tod. Hier für klare
Fakten zu sorgen, erleichtert den Partnern und Kindern bzw. sonstigen
vertrauten Dritten den Umgang mit Ämtern
und Ärzten, Banken und Behörden, Gerichten sowie Heimen und
Pflegeeinrichtungen, wenn man selber dazu nicht mehr imstande ist. Dass sich
niemand wirklich gerne mit diesen Themen beschäftigt, ist verständlich;
angesichts der Tatsache aber, dass wir alle immer älter werden - Demenz und
Alzheimer aber stetig zunehmen -, ist es umso wichtiger, hier rechtzeitig für
Klarheit Sorge zu tragen, damit der eigene Wille auch dann zur Geltung kommt,
wenn man selber nicht mehr oder nur noch teilweise entscheiden kann. Eine umfängliche und
rechtzeitige Beratung ist hier immens wichtig.
Vorsorgevollmachten:
Mit der sog. Vorsorgevollmacht – auch
Generalvollmacht oder schlicht Vollmacht genannt – kann eine Person (oder auch
mehrere) bevollmächtigt werden, sämtliche Rechtsgeschäfte zu tätigen. Als
Beispiele seien erwähnt: Abschluss oder Kündigung von Verträgen (Telefon,
Miete, GEZ etc.), Abhebungen oder Einzahlungen von Geldbeträgen, An- oder
Abmeldung von Pkws, Regelungen zum Begräbnis etc.
Betreuungsverfügungen:
Wie bereits erwähnt, so nehmen die Alzheimer- und
Demenzerkrankungen stetig zu. Ist es einmal so weit, kann es sein, dass der
Betroffene seine Angelegenheiten in Bezug auf Finanzen, Aufenthalt und
Gesundheit nicht mehr alleine regeln kann. Die Zeiten, in denen ehrenamtliche
Vormünder für solche Fälle tätig werden, sind allerdings leider lange vorbei –
auch wenn nicht sämtliche Berufsbetreuer „schlechte“ Menschen sind: Sie machen
dies allerdings nicht ehrenamtlich, sondern hauptberuflich; sie entscheiden oft
nach Aktenlage – gehen also für den Betroffenen nicht einkaufen, sie putzen
auch nicht für ihn, sondern verfügen häufig zu rasch die Einweisung in ein Heim. Damit Ihnen also kein
unbekannter Dritter von außen – vom zuständigen Amtsgericht - „vor die Nase“
gesetzt wird, ist es dringend erforderlich, hier rechtzeitig zu überlegen, wer
in einem solchen Falle für Sie tätig werden könnte.
Patientenverfügungen:
Schließlich kann es sein, dass die tatsächliche
Schlussphase bevorsteht; denn nicht jeder kann davon ausgehen, einfach
einzuschlafen und nicht mehr wachzuwerden oder umzufallen und unverzüglich zu
versterben. Ob und wann dann ein Komazustand ein Ende finden soll, ob eine künstliche
Ernährung verabreicht werden möge und welche Formen von Palliativmedizin zur
Anwendung kommen könnten – all das sind Fragen, die im Rahmen einer
Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) geregelt werden können,
damit die Hinterbliebenen und die Ärzte sowie die möglichen Pflegeeinrichtungen
wissen, wie verfahren werden soll.
© Rechtsanwaltskanzlei Anhalt
Stand: 01. Juni 2022 |
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