Rechtsanwaltskanzlei Norbert Anhalt

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Liquidation
ISUV / VDU e.V.
Erreichbarkeit

ff

Familienrecht:
In Deutschland wird ca. jede 3. Ehe geschieden. Die Tendenz ist steigend. Aus diesem Grunde ist es wichtig, den Respekt voreinander nicht zu verlieren – denn in der Regel hat jede Ehe einmal aus Liebe begonnen. Primär können Geld und/oder Kinder zum sog. Zankapfel werden. Sofern kein Ehevertrag vorliegt, können die wesentlichen Aspekte in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung bereits im Vorfeld festgehalten werden. Hierin werden Regelungen zum Hausrat, zum Unterhalt, zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinn getroffen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird dann dem Scheidungsantrag zur Protokollierung im Scheidungstermin beigefügt. Ein solches einvernehmliches Prozedere kann sehr viel Geld, Zeit und auch Nerven sparen. Es ermöglicht zudem den beiden Eheleuten, den jeweils eigenen Weg ohne negative Rückblicke fortzusetzen, und die Kinder werden so – zumindest in den meisten Fällen – nicht zum Spielball einer zerbrochenen Liebe.

Erbrecht:
Der Zweite Weltkrieg liegt glücklicherweise seit Jahrzehnten hinter uns – verbunden mit der Folge, dass in den nächsten Jahren sehr viel Geld und unzählige Grundstücke von einer Generation auf die nächste vererbt werden. Hier kommt es leicht zu Fehlern, weil Testamente entweder nicht gültig sind oder die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers entspricht. Hier rechtzeitig vorzusorgen, damit am Ende nicht der „Falsche“ erbt oder das Finanzamt „zu viel“ erlangt, setzt eine rechtzeitige Beschäftigung mit dem eigenen Vermögen voraus. Dabei geht es aber nicht nur um Freibeträge und Steuersätze, sondern auch um mögliche Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und denkbare vorweggenommene Schenkungen. Derjenige, der folglich über Barvermögen, ein Haus oder eine Eigentumswohnung verfügt, sollte sich somit rechtzeitig Gedanken machen, ob sein Wille nach seinem Tod tatsächlich geregelt ist und mit den geltenden Gesetzen in Einklang steht.

Während das Erbrecht die Folgen nach dem Tod regelt, geht es bei Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen um die Phase vor dem Tod. Hier für klare Fakten zu sorgen, erleichtert den Partnern und Kindern bzw. sonstigen vertrauten Dritten den Umgang mit  Ämtern und Ärzten, Banken und Behörden, Gerichten sowie Heimen und Pflegeeinrichtungen, wenn man selber dazu nicht mehr imstande ist. Dass sich niemand wirklich gerne mit diesen Themen beschäftigt, ist verständlich; angesichts der Tatsache aber, dass wir alle immer älter werden - Demenz und Alzheimer aber stetig zunehmen -, ist es umso wichtiger, hier rechtzeitig für Klarheit Sorge zu tragen, damit der eigene Wille auch dann zur Geltung kommt, wenn man selber nicht mehr oder nur noch teilweise  entscheiden kann. Eine umfängliche und rechtzeitige Beratung ist hier immens wichtig.

Vorsorgevollmachten:
Mit der sog. Vorsorgevollmacht – auch Generalvollmacht oder schlicht Vollmacht genannt – kann eine Person (oder auch mehrere) bevollmächtigt werden, sämtliche Rechtsgeschäfte zu tätigen. Als Beispiele seien erwähnt: Abschluss oder Kündigung von Verträgen (Telefon, Miete, GEZ etc.), Abhebungen oder Einzahlungen von Geldbeträgen, An- oder Abmeldung von Pkws, Regelungen zum Begräbnis etc.

Betreuungsverfügungen:
Wie bereits erwähnt, so nehmen die Alzheimer- und Demenzerkrankungen stetig zu. Ist es einmal so weit, kann es sein, dass der Betroffene seine Angelegenheiten in Bezug auf Finanzen, Aufenthalt und Gesundheit nicht mehr alleine regeln kann. Die Zeiten, in denen ehrenamtliche Vormünder für solche Fälle tätig werden, sind allerdings leider lange vorbei – auch wenn nicht sämtliche Berufsbetreuer „schlechte“ Menschen sind: Sie machen dies allerdings nicht ehrenamtlich, sondern hauptberuflich; sie entscheiden oft nach Aktenlage – gehen also für den Betroffenen nicht einkaufen, sie putzen auch nicht für ihn, sondern verfügen häufig zu rasch die  Einweisung in ein Heim. Damit Ihnen also kein unbekannter Dritter von außen – vom zuständigen Amtsgericht - „vor die Nase“ gesetzt wird, ist es dringend erforderlich, hier rechtzeitig zu überlegen, wer in einem solchen Falle für Sie tätig werden könnte.

Patientenverfügungen:
Schließlich kann es sein, dass die tatsächliche Schlussphase bevorsteht; denn nicht jeder kann davon ausgehen, einfach einzuschlafen und nicht mehr wachzuwerden oder umzufallen und unverzüglich zu versterben. Ob und wann dann ein Komazustand ein Ende finden soll, ob eine künstliche Ernährung verabreicht werden möge und welche Formen von Palliativmedizin zur Anwendung kommen könnten – all das sind Fragen, die im Rahmen einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) geregelt werden können, damit die Hinterbliebenen und die Ärzte sowie die möglichen Pflegeeinrichtungen wissen, wie verfahren werden soll.

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Stand: 01. Juni 2022
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